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Anspruchsberechtigt sind erwerbsfähige Hilfebedürftige im Alter von 15 bis zum Erreichen der Altersgrenze von 65 bis 67 Jahren. Erwerbsfähig ist, wer täglich mindestens drei Stunden arbeiten kann.
• Regelleistungen
• Zusätzliche Leistungen
• Kosten der Unterkunft und Heizung
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sollen in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten.
Kinder und Jugendliche haben grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf folgende Leistungen...
Ab sofort gibt es für Kunden des Jobcenters ein neues Online- Angebot. Jetzt können sie online unter anderem die Weiterbewilligung von Leistungen beantragen und dem Jobcenter Veränderungen mitteilen.
Für eine Nutzung des Online-Portals ist eine Vorsprache unter Vorlage des Personalausweises bzw. eines gültigen Ausweisdokumentes bei der zuständigen Geschäftsstelle erforderlich. Das passwortgeschützte Benutzerkonto zur Verwendung der Online-Dienste kann anschließend aktiviert werden.
Anspruchsberechtigt sind erwerbsfähige Hilfebedürftige im Alter von 15 bis zum Erreichen der Altersgrenze von 65 bis 67 Jahren. Erwerbsfähig ist, wer täglich mindestens drei Stunden arbeiten kann.
Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt bzw. den Unterhalt seiner Familie nicht aus eigenen Kräften sicherstellen kann (z. B. durch Aufnahme einer zumutbaren Tätigkeit, Einsatz von Einkommen oder Vermögen).
Der Regelbedarf deckt pauschal die Kosten für Ernährung, Kleidung, Haushaltsenergie (ohne Heizung und Warmwassererzeugung), Körperpflege, Hausrat, Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben ab. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden Sie eigenverantwortlich.
Die Höhe der aktuellen Regelleistungen können der Wesbsite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales entnehmen, folgen Sie dafür bitte diesem Link.
Ergänzend zu den Regelbedarfen und dem Bedarf für Unterkunft und Heizung können Mehrbedarfe und einmalige Leistungen erbracht werden, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Ob tatsächlich Anspruch auf einen Mehrbedarf oder einmalige Leistungen besteht, klären Sie bitte mit Ihrem zuständigen Leistungsmitarbeiter. Legen Sie bitte auch erforderliche Nachweise vor.
Neben den Regelbedarfen können auch die Kosten der Unterkunft und Heizung übernommen werden, soweit diese tatsächlich anfallen und angemessen sind. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Leistungssachbearbeiter.
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sollen in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten.
Zur Berechnung des Arbeitslosengeldes II wird daher das Einkommen und Vermögen von Ihnen und allen weiteren Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft herangezogen. Sowohl bei Einkommen als auch bei Vermögen werden jeweils bestimmte Frei- bzw. Absetzungsbeträge berücksichtigt. Weiterhin kann bei bestimmten Einnahmen oder Vermögenswerten eine Berücksichtigung beim Arbeitslosengeld II entfallen. Aufgrund der Vielzahl an möglichen Einkommensarten und Vermögenswerten ist eine Aufzählung hier nicht möglich; bitte nehmen Sie hierzu Kontakt zu Ihrem Ansprechpartner vor Ort auf.
Kinder und Jugendliche haben grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf folgende Leistungen:
Oben genannte Leistungen sind von den Eltern in der jeweiligen Geschäftsstelle zu beantragen.
Hier finden Sie ergänzende InformationenHier finden Sie die erforderlichen Formulare für Ihren Antrag.
Downloads:
www.Kreis-Heinsberg.de
www.Arbeitsagentur.de
www.bmas.de
www.mags.nrw.de
Sozialgesetzbuch (SGB) zweites Buch (II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)
Jobbörse
www.jobcenter.digital
Jugendberufsagentur Kreis Heinsberg
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