Zum Schutze der Persönlichkeitsrechte unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und zur Gewährleistung eines störungsfreien Dienstbetriebes weisen wir auf Folgendes hin:
In den Diensträumen des Jobcenters Kreis Heinsberg sind Film- und Tonaufnahmen grundsätzlich verboten.
Werden unbefugte Film- oder Tonaufnahmen festgestellt, wird ein begonnenes Gespräch sofort abgebrochen und die betreffende Person aufgefordert, die Aufnahme unverzüglich einzustellen und zu löschen.
Bei Nichtbeachtung werden weitere Maßnahmen erwogen, insbesondere ein direkter Hausverweis oder ein Hausverbot sowie das Stellen einer Strafanzeige gemäß § 201 StGB.
Wir bitten alle Kundinnen und Kunden um Beachtung dieser Regelung.
Sie beruht auf dem Hausrecht des Jobcenters und gilt für alle unsere Standorte in Heinsberg (Schafhausener Str. 50 in 52525 Heinsberg), Erkelenz (Hermann-Josef-Gormanns-Str. 14-16 in 41812 Erkelenz), Hückelhoven (Ludovicistr. 1 in 41836 Hückelhoven) und Geilenkirchen (Herzog-Wilhelm-Str. 16-18 in 52511 Geilenkirchen).
Dieser Hinweis beruht auf folgenden Rechtsgrundlagen:
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden.
§ 74a ist anzuwenden.
Geschäftsführer Jobcenter Kreis Heinsberg